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Rechtliches

Recht - Deutschland

Das sozialgerichtliche Verfahren
Opferentschädigungsverfahren, Krankengeldverfahren, Rentenverfahren, Verfahren auf Anerkennung einer Schwerbehinderung, oder auch das Verfahren auf Anerkennung eines Berufsunfalls haben eines gemeinsam:

Alle diese Verfahren gehören zum Sozialrecht und folgen daher demselben Verfahrensrecht. Auf Grund dessen werde ich hier einige der Grundzüge des sozialgerichtliche Verfahrens darstellen.

Jedes sozialgerichtliche Verfahren beginnt mit einem Antrag. Auch wenn für einen Antrag meistens Formblätter vorgesehen sind, sind Anträge auf Sozialleistungen nicht formgebunden: Ein normaler Brief oder ein mündliche Vorsprache bei dem Leistungsträger reicht aus. Es ist sogar möglich, einen schriftlichen Antrag bei einem unzuständigen Sozialleistungsträger einzureichen, diese ist verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Allen Sozialleistungen ist gemeinsam, das sie nur auf Antrag gewährt werden. Weiter ist allen Sozialleistungen gemeinsam, daß das Verfahren kostenfrei ist. Daher wird man besser einen Antrag zu viel, als einen zu wenig stellen.
Der Leistungsträger prüft nach Eingang des Antrags selbstständig, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungen vorliegen, indem es den Sachverhalt erforscht. Dabei knüpft es natürlich an die Angaben an, die der Antragsteller macht. Der Leistungsträger kann aber auch Auskünfte oder Akten anderer Leistungsträger oder Behörden anfordern und auswerten, Berichte bei Ärzten, Krankenhäusern oder Therapeuten anfordern, oder auch Zeugen befragen. Bei der Ermittlung hat der Antragsteller eine Mitwirkungspflicht, soweit es diesem zuzumuten ist, beispielsweise ist ein Antragsteller verpflichtet, die ihn behandelnden Ärzte und Therapeuten nicht nur zu nennen, sondern auch von der Schweigepflicht zu entbinden, oder sich für ein Gutachten zur Verfügung zu stellen. Fehlende Mitwirkung kann dazu führen, daß der Leistungsträger nicht erkennen kann, dem Antragsteller die beantragte Leistung zusteht, sodaß der Antrag abgelehnt wird.

Das Antragsverfahren endet damit, daß der Leistungsträger den Antrag bescheidet. Gegen den Bescheid kann man innerhalb einer Monatsfrist Widerspruch einlegen, soweit der Antrag abgelehnt wurde. Den Widerspruch muß man nicht begründen, dieses ist aber zweckmäßig, damit die Widerspruchsstelle erkennen kann, wo man den Fehler sieht. Falls man den Widerspruch nicht durch einen Anwalt oder einen anderen Bevollmächtigten, etwa einer Gewerkschaft, führen läßt, sollte man Kopien der im Antragsverfahren eingeholten ärztlichen Berichte und Gutachten anfordern - diese muß der Leistungsträger übersenden, da man Akteneinsichtsrecht hat. In Kenntnis dieser Unterlagen kann man seinen Widerspruch gezielter begründen. Das Widerspruchsverfahren, in dem gegebenfalls nochmals ärztliche Berichte angefordert oder Gutachten eingeholt werden, endet entweder damit, daß die Behörden den Widerspruch abhilft oder einen Widerspruchsbescheid erläßt. Gegen einen negativen Widerspruchsbescheid kann man innerhalb einer Monatsfrist Klage zum Sozialgericht einreichen.

Um ein Sozialgerichtsverfahren zu führen, benötigt man auch keinen Anwalt. Man kann es sehr gut selbst machen. Die Formvorschriften sind nicht besonders streng: Aus der Klage muß der Gegner und das Klagebegehren hervorgehen, außerdem muß diese unterschrieben sein. Natürlich muß die Klage auch fristgemäß beim Gericht eingehen. Das Sozialgericht untersucht das bisherige Verfahren komplett nochmal, wobei es an das Vorbringen des Klägers nicht gebunden ist. Das Sozialgericht holt ebenfalls Berichte der Ärzte ein, kann Begutachtungen anordnen, auch wenn es der Kläger nicht beantragt, kann ebenfalls Auskünfte von anderen Behörden anforderen und würdigt den Sachverhalt komplett aus seiner eigenen Sicht. Dies alles geschieht zunächst schriftlich. Einer mündliche Verhandlung setzt das Sozialgericht an, wenn es diese für notwendig hält, oft erst, wenn es die Sache für entscheidungsreif hält. Von großer Bedeutung im sozialgerichtlichen Verfahren sind Gutachten. Gutachten werden in der Regel vom Amt oder vom Gericht eingeholt. Dies hat den Vorteil, daß man in diesem Gutachten nicht bezahlen muß. Das gesamte sozialgerichtliche Verfahren ist nämlich kostenfrei. Wenn man mit einem Gutachten nicht zufrieden ist, kann man versuchen, dieses mit Argumenten, die beispielsweise die eigenen Ärzte beisteuern können, zu erschüttern, man kann aber auch Privatgutachten einbringen. Die Kosten für Privatgutachten werden allerdings in den seltensten Fällen erstattet.

Gegen die Entscheidung des Sozialgerichtes in erster Instanz kann man Berufung zum Landessozialgerichts einlegen. Das Verfahren beim Landessozialgericht entspricht komplett dem Verfahren des Sozialgerichtes, allerdings holte das Landessozialgericht nur dann Gutachten ein, wenn es von den Gutachten der Vorinstanz nicht überzeugt ist. Auch beim Landessozialgericht benötigt man keinen Anwalt. Ratsam ist es allerdings, da man sich in der mündlichen Verhandlung drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern gegenübersieht, außerdem einem Volljuristen der beklagten Stelle. Allgemein ist allerdings die Sozialgerichtsbarkeit die bürgerfreundlichste Gerichtsbarkeit, die ich kenne.

Über dem Landessozialgericht ist noch das Bundessozialgericht angesiedelt. Dieses entscheidet allerdings nur über Revisionen, die entweder vom Landessozialgericht zugelassen wurden oder über Nichtzulassungsbeschwerden durchgesetzt wurden. Im allgemeinen kommen vom Bundessozialgericht Grundsatzentscheidungen

Beim Sozialgericht, wie auch in den Folgeinstanzen, ist möglich, Prozeßkostenhilfe zu beantragen und sich einen Anwalt beiordnen zu lassen. Rechtsschutzversicherung zahlen im Sozialrecht lediglich Klageverfahren, nicht aber die Vertretung in Widerspruchsverfahren. Sofern man nicht so mittellos ist, daß man außergerichtliche Beratungshilfe erhält, muß man für ein Widerspruchsverfahren Rechtsanwaltskosten ab ungefähr 300 Euro einkalkulieren.

Abschließend wie ich noch auf zwei Verfahrenssituationen eingehen, die hoffentlich nicht passieren, aber zeigen, wie bürgerfreundlich das Sozialrecht sein kann:

Was passiert, falls man eine Frist versäumt?
Hat man sie unverschuldet versäumt, kann man natürlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Falls das aber nicht klappt, kann man einen Überprüfungsantrag stellen, bei dem man überprüfen läßt, ob eine bestandskräftige Entscheidung richtig war. Eine Sozialbehörde kann nämlich eine eigene falsche Entscheidung jederzeit korrigieren, sie ist dazu sogar verpflichtet. Der Überprüfungsantrag, gegen dessen Bescheidung man dann normal Widerspruch einlegen und klagen kann, kann daher verlorene Fristen retten. Beispielsweise werden verspätete Widersprüche oder Klagen regelmäßig in Überprüfungsanträge umgedeutet.

Manchmal stellt man einen Antrag, und stellt fest, daß dieser nicht bearbeitet wird. In diesem Fall kann man sich gegen eine Untätigkeit einer Untätigkeitsklage zum Sozialgericht wehren. Diese setzt voraus, daß mindestens drei Monate verstrichen sind, ohne daß ein Fortschritt des Verfahrens festzustellen wäre. Zweckmäßigerweise man der entsprechenden Stelle eine Untätigkeitsklage unter Fristsetzung zunächst an. Schon die Drohung bewirkt meist, daß sich der Sozialleistungsträger bewegt. Falls auch auf die Drohung nichts passiert, schildert man in dem Sozialgericht den Sachverhalt, insbesondere die Untätigkeit, in Form einer kurzen übersichtlichen Klage. Erfahrungsgemäß ruft das Gericht als erstes die untätige Stelle an und fragt, aus welchem Grund die Behörde untätig geblieben ist. Das führt meistens dazu, daß die Behörde etwas tut, weil sie ja ständig mit diesem Gericht zu tun hat und da nicht als "inkompetent" darstehen will.


 

§ Gesetze §

§ Gesetze § (Für die Richtigkeit dieser Gesetzestexte übernehme ich keine Gewähr)

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
(Strafgesetzbuch - StGB)

§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen.
§ 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen.
§ 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung.
§ 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses.
§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern.
§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern.
§ 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge.
§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung.
§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge.
§ 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen.
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger.
§ 180a Förderung der Prostitution.
§ 180b Menschenhandel.
§ 181 Schwerer Menschenhandel.
§ 181a Zuhälterei.
§ 181b Führungsaufsicht.
§ 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall.
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen.
§ 183 Exhibitionistische Handlungen.
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses.
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften.
§ 184a Ausübung der verbotenen Prostitution.
§ 184b Jugendgefährdende Prostitution.
§ 184c Begriffsbestimmungen.

Fünfter Abschnitt: Verjährung
Erster Titel: Verfolgungsverjährung
§ 78. Verjährungsfrist.
§ 78a. Beginn.
§ 78b. Ruhen.
§ 78c. Unterbrechung.
Zweiter Titel: Vollstreckungsverjährung
§ 79. . Verjährungsfrist
§ 79a. Ruhen.
§ 79b. Verlängerung.

Verjährung

Der Begriff der Verjährung ist in §194 I BGB für alle Rechtsgebiete definiert: "Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung."

Im Strafrecht bedeutet Verjährung, daß der Staat sein Strafverlangen nicht mehr durchsetzen kann. Probleme bereitet es allerdings, die Verjährungsdauer korrekt zu berechnen, wenn man wissen will, ob eine Anzeige juristisch noch Sinn macht. Der Grund dafür ist, daß Delikte unterschiedlich schnell verjähren, je nachdem, wie schwer sie mit Strafe bedroht sind. Hinzu kommt noch, daß für einen Teil der Sexualdelikte die Verjährung bei Straftaten gegen Minderjährige bis zum achtzehnten Geburtstag ruht, also erst am achtzehnten Geburtstag überhaupt erst die Verjährungsfrist beginnt. Bestimmte Handlungen der Strafverfolgungsorgane unterbrechen die Verjährung, allerdings setzt das voraus, daß bereits ein Verfahren eingeleitet ist. Unterbrechung bedeutet, daß die Verjährungsfrist nach der unterbrechenden Handlung wieder neu beginnt (Wenn Verjährung droht, sollte die Staatsanwaltschaft mit solchen Handlungen schnell sein.)

Ich werde im folgenden eine Anleitung geben, wie man Verjährung prüfen kann und dabei häufige Fehler aufzeigen:

Um eine Verjährungsfrist korrekt zu bestimmen, muß man zunächst die Tat unter eine Norm des Strafgesetzbuches einordnen.

Bilden wir ein Beispiel:
Ein Kind wird an seinem dreizehnten Geburtstag von einem Elternteil zuerst mit einem Gürtel verprügelt, dann einige Stunden in den Keller gesperrt und anschließend vergewaltigt.
Erfüllt sind §223, 224, 225 StGB durch die Prügel mit dem Gürtel, §239 StGB durch das Einsperren und §176 und 177 StGB durch die Vergewaltigung.
Die Dauer der Verjährung richtet sich nach §78 III StGB nach dem Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe. Beachten muß man dabei §78 IV StGB: Verschärfungen durch besonders schwere Fälle (etwa §176a Abs.1 Nr.1 StGB) bleiben außer Betracht, die Verjährung richtet sich immer nach dem Grundtatbestand.

Schauen wir in die einzelnen Vorschriften:
§223 StGB hat als Höchstmaß "bis zu 5 Jahren", nach §78 III Nr.4 StGB beträgt die Verjährung 5 Jahre.
§224 StGB hat als Höchstmaß "bis zu 10 Jahren", nach §78 III Nr.3 StGB beträgt die Verjährung 10 Jahre.
§225 StGB hat als Höchstmaß ebenfalls bis zu 10 Jahren, nach §78 III Nr.3 StGB beträgt die Verjährung auch nur 10 Jahre.
§239 StGB hat als Höchstmaß bis zu fünf Jahre, nach §78 III Nr.4 StGB beträgt die Verjährung dafür 5 Jahre.
§176 StGB hat als Höchstmaß bis zu zehn Jahre, nach §78 III Nr. StGB beträgt die Verjährung 10 Jahre.
§177 StGB hat kein Höchstmaß, da steht nur "nicht unter einem Jahr" Das Höchstmaß findet sich daher in §38 I, II StGB, nämlich fünfzehn Jahre, nach §78 III Nr.2 StGB beträgt die Verjährungsfrist damit zwanzig Jahre.

Damit ergeben sich für die Verjährung:
Die Körperverletzung nach §223 StGB verjährt am achtzehnten Geburtstag.
Für die gefährliche Körperverletzung ist der Verjährungseintritt am dreiundzwanzigsten Geburtstag, auch wenn es sich um Kindesmißhandlung nach §225 StGB handelt.
Die Freiheitsberaubung verjährt 5 Jahre nach der Tat, also am achtzehnten Geburtstag
unseres Beispielsopfers.

Und nun berechnen wir die Verjährung für die Sexualstraftaten.
Hier ist zu beachten, daß der Gesetzgeber den Umstand berücksichtigt hat, daß viele Taten in der Familie geschehen und von anderen Vewandten aus falscher familiärer Rücksichtnahme nicht angezeigt werden. Bei zehn oder gar nur fünfjährigen Verjährungsfristen führte dieses mitunter dazu, daß Taten verjährten, bevor das Opfer Anzeige erstatten konnte.
Durch §78b StGB wurde daher gesetzlich festgelegt, daß die Verjährung bei Taten nach §176-179 ruht, bis das Opfer achtzehn geworden ist.

Ruhen heißt, die Frist läuft nicht.
Die Regelung ist übrigens verfassungsgemäß - die Entscheidung dazu findet sich im Urteilsteil. Für unser Beispiel heißt das, daß die Frist aus §78 III StGB nicht ab dem Tattag, sondern ab dem achtzehnten Geburtstag gerechnet werden muß. Die Straftat nach §176 verjährt daher am achtundzwanzigsten Geburtstag, die Vergewaltigung sogar erst am Achtunddreißigsten.

Was passiert nun, wenn unser Beispielsopfer erst am dreißigsten Geburtstag den Vorgang zur Anzeige bringt? Die Staatsanwaltschaft wird ermitteln, kommt sie zum Schluß, daß ein hinreichender Tatverdacht wegen Vergewaltigung besteht, wird sie anklagen. Angenommen, es kommt zum Prozeß, und das Gericht kommt es zu einer Verurteilung wegen Vergewaltigung. Was ist mit den verjährten Taten? Nun, die sind nicht vergessen. Das Gericht darf das Unrecht der verjährten Taten bei der Strafzumessung für die Vergewaltigung berücksichtigen, indem es z.B. strafschärfend das jugendliche Alter des Opfers, die verwandschaftliche Beziehung und die vorangegangene Mißhandlung berücksichtigt.

Weitere Links zum Thema

Kindschaftsrecht
UN-Kinderrechtekonvention
Jugendarbeitsschutzgesetz


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